Meldung einer Arbeitsunfähigkeit
Krankmeldung

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit unverzüglich, spätesten drei Stunden vor Arbeitsbeginn telefonisch (07225 / 9645-90) oder per Website (https://holl.ag/krank) anzuzeigen.



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    Wichtiger Hinweis

    Im Falle einer Erkrankung, muss der Mitarbeiter bereits am 1.Tag eine ärztliche Praxis (z.B. den Hausarzt oder ein Krankenhaus) aufsuchen, um die Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen.

    Wird für den Arbeitnehmer eine elektronische  Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) an seine Krankenkasse übermittelt, muss der Arbeitnehmer verbindlich dem Arbeitgeber telefonisch (07225 / 9645-90) oder per Website (https://holl.ag/krank) mitteilen,

    • die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit,
    • die Art und Ursache der Erkrankung,
    • soweit bekannt, anzugeben, wenn die Erkrankung Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers
       für andere Arbeitnehmer erfordert (z.B. eine Infektionsgefahr)

    Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als dem Arbeitgeber bereits mitgeteilt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine weitere eAU zu beantragen und die voraussichtliche Dauer unverzüglich telefonisch (07225 / 9645-90) oder per Website (https://holl.ag/krank) dem Arbeitgeber mitzuteilen.

    Dies gilt auch nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlungspflicht.

    Endet die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an einem Freitag hat der Arbeitnehmer die Arbeit nach seinem gültigen Schichtplan wieder aufzunehmen.

    Endet die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an einem Sonntag, so hat der Arbeitnehmer am Freitag telefonisch (07225 / 9645-90) mitzuteilen, ob er am Montag die Arbeit wieder aufnimmt.

    Ist die Arbeitsunfähigkeit durch Verschulden Dritter, z. B. durch Verkehrsunfall eingetreten, so besteht gegenüber dem Betrieb eine Mitteilungspflicht wegen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Höhe des fortgezahlten Lohnes.

    Ist der Arbeitnehmer infolge auf Krankheit beruhender Arbeitsunfähigkeit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so erhält er Entgeltfortzahlung nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung.

    Die Leistung kann durch den Arbeitgeber so lange vorläufig verweigert werden, bis die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) von der Krankenkasse des Arbeitnehmers vorliegt.

    Im Falle der Freistellung des Arbeitnehmers (z.B. zur Pflege eines erkrankten Kindes) erfolgt keine Entgeltfortzahlung.