Die Buchmäßige Erfassung der Beförderungsaufträge entspricht dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.11.1989 unter den Aktenzeichen 1 BvL 14/85 und 1 BvR 1276/84. Die Daten sind unveränderbar gespeichert. Aufbewahrungsfrist: 1 Jahr
Die buchmäßige Erfassung, welche in dem taxi4me Portal von FMS Austrosoft angezeigt werden, entsprechen unter anderem den Anforderugen nach § 239 Abs. 3 HGB (Führung der Handeslbücher). Danach dürfen Eintragungen und Aufzeichnungen in iherer Art und Weise nicht verändert werden, die die Festellung ihres ursprünglichen Inhalts nicht gewährleisten.
Kurzanleitung FMS-Auftragseingangsbuch

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Bundesverfassungsgericht 1. Senat vom 14.11.1989
Aktenzeichen 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84 – Randnummer 81
b) § 49 Abs. 4 Satz 4 PBefG ist auch im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) der Fahrgaste Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dieses konnte in dem hier in Frage stehenden Zusammenhang (vgl. dazu BVerfGE 65, 1 <41 ff.>) durch die Aufzeichnungspflicht von vornherein nur dann berührt sein, wenn es nach der Vorschrift geboten wäre, auch die Namen der Auftraggeber in die Aufzeichnungen aufzunehmen. Ein solches Gebot ist jedoch weder dem Wortlaut noch dem Zweck der Norm zwingend zu entnehmen. Für die Beweisfunktion der Vorschrift reicht es aus, wenn der Zeitpunkt des Auftragseingangs, der Ort, an dem der Fahrgast abgeholt werden soll, der Mietwagen, dem der Auftrag übermittelt worden ist, und allenfalls noch der Zeitpunkt der Auftragsübermittlung festgehalten werden. Der Name des Bestellers ist für die Beweisfunktion der Aufzeichnungen, wie auch in der Praxis vertreten wird (vgl. etwa Meyer, Personenbeförderungsrecht, Anm. 2 d zu § 49 PBefG), entbehrlich. Da die Auftrage regelmäßig telefonisch und vielfach auch durch Dritte, etwa durch Gastwirte und Hotelangestellte für ihre Geste, erteilt werden, wäre ohnehin keine Gewahr gegeben, das die Namensangaben stets vorliegen und verlässlich sind.
Amtsgericht München vom 11.05.2020
Aktenzeichen 1117 OWi 264 Js 133448/20
In dem Bußgeldverfahren gegen XXXX, Verteidiger Rechtsanwalt Michael Bauer, wegen OWi Verletzung der Buchführungspflicht im Mietwagenunternehmen (PBefG) erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtgericht Hohlstein am 30. April 2020 folgenden
Beschluss
- Das Verwahren wird hinsichtlich des Betroffenen XXX mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 47 Abs. 2 OWIG eingestellt.
- Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Der Betroffene hat seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
Gründe:
Es ist keine Ahndung geboten.
Die Rechtslage ist schwierig und erscheint auf verwaltungsrechtlicher Ebene nicht hinreichend geklärt.
Der Begriff der buchmäßigen Erfassung erscheint dem Gericht nach grammatikalischer Auslegung nicht zwingend nur eine Erfassung in einem gebundenen Buch zu beinhalten.
Es liegt insbesondere eine begriffliche Nähe der Formulierungen buchmäßig und buchhalterisch vor, so dass es – zumal in Zeiten elektronischer Buchführung – nicht (mehr) naheliegt, lediglich die Verwendung eines gebundenen Buch als den Anforderungen des § 49 Abs. 4 PBefG entsprechend anzusehen.
Auch die Einheitlichkeit der Rechtsordnung spricht gegen die enge Auslegung im Bußgeldbescheid: die Legaldefinition des Begriffs „buchmäßige Erfassung“ in Art. 217 ZK lässt sowohl „Bücher“ (im engeren Sinne) als auch „statt dessen verwendete Unterlagen“ für eine buchmäßige Erfassung genügen. (Art. 217 Abs. 1 UAbs. 1 ZK: „Jeder (…) „Abgabenbetrag“ (…) muß (…) in die Bücher oder in sonstige statt dessen verwendete Unterlagen eingetragen werden (buchmäßige Erfassung)“).
Eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit erscheint vor diesem Hintergrund un wegen der Wertung des „Nulla poena sine lege“-Grundsatzes weder zwingend noch erforderlich.
Die Kostenentscheidung berufht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 und 4 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.
gez.
Hohlstein
Richter am Amtsgerich