Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen der Holl AG

Holl AG, Michelbacher Str. 7, 76571 Gaggenau · Vorstand: Dirk Holl · Vorsitzender des Aufsichtsrats: Sebastian Holl · Registergericht: Amtsgericht Mannheim, HRB 731166 · USt-IdNr.: DE 319 375 173 · Telefon: 07225 9645-50 · E-Mail: Verwaltung@holl.ag

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über die Beförderung von Personen und damit verbundene Nebenleistungen mit der Holl AG (nachfolgend „Holl AG“) und ihren Marken Taxi-Holl, Inges Personenbeförderung und Finest-Limousine / Holl Business Limousinen.

(2) Sie umfassen insbesondere:

  1. Fahrten im Taxenverkehr (§ 47 PBefG),
  2. Fahrten im Mietwagenverkehr mit Fahrer (§ 49 Abs. 4 PBefG), einschließlich Limousinen-, Event- und Firmenshuttle-Fahrten,
  3. Fahrten mit Kraftomnibussen (bis 16 Fahrgastplätze) im Verkehr mit Mietomnibussen (§ 49 Abs. 1 PBefG),
  4. Kranken- und Inklusionsfahrten (z. B. Rollstuhlbeförderung).

(3) Die Holl AG vermietet Fahrzeuge ausschließlich mit Fahrer. Eine Vermietung an Selbstfahrer findet nicht statt.

(4) Für Fahrten mit KVV.MyShuttle gelten vorrangig die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des Karlsruher Verkehrsverbunds (KVV). Für Fahrten im Taxenverkehr gelten vorrangig die gesetzlichen Vorschriften sowie die jeweils gültige Taxitarif- und Taxiordnung des Pflichtfahrgebiets. Diese Bedingungen gelten dort nur ergänzend. Zwingende gesetzliche Vorschriften sowie behördlich festgesetzte Beförderungsbedingungen und Entgelte gehen stets vor.

(5) Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn die Holl AG ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.

(6) Diese Bedingungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Kunde vor oder bei Vertragsschluss auf sie hingewiesen wurde, in zumutbarer Weise von ihnen Kenntnis nehmen konnte und ihrer Geltung zugestimmt hat.

(7) Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen ist jede natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu privaten Zwecken schließt (§ 13 BGB). Unternehmer ist, wer den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit schließt (§ 14 BGB). Regelungen, die nur für eine dieser Gruppen gelten, sind als solche gekennzeichnet.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Im Taxenverkehr kommt der Beförderungsvertrag mit dem Einsteigen des Fahrgastes oder mit der Annahme einer Sofortbestellung durch die Disposition (telefonisch, per App oder vor Ort) zustande. Vorbestellungen für einen späteren Zeitpunkt werden erst verbindlich, wenn die Disposition sie ausdrücklich bestätigt.

(2) Bei Mietwagen-, Limousinen-, Bus- und Shuttlefahrten kommt der Vertrag erst durch eine Auftragsbestätigung der Holl AG in Textform (z. B. E-Mail) zustande. Angebote der Holl AG sind bis dahin unverbindlich.

(3) Maßgeblich für Umfang und Preis der Leistung ist die Auftragsbestätigung. Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Bestätigung in Textform.

(4) Bucht eine Person eine Fahrt für Dritte, ist der Buchende Vertragspartner, sofern er nicht bei der Buchung erkennbar im Namen eines anderen handelt oder ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Der Vertragspartner ist zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet.

(5) Eine automatische Eingangsbestätigung oder die bloße Entgegennahme einer Anfrage stellt noch keine Annahme dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliche Buchungsbestätigung bezeichnet ist.

§ 3 Besondere Bestimmungen für Taxifahrten

(1) Innerhalb des Pflichtfahrgebiets besteht für Taxen die gesetzliche Beförderungspflicht nach §§ 22, 47 Abs. 4 PBefG. Sie entfällt insbesondere, wenn die Beförderung die Sicherheit von Fahrer, Fahrgast oder Fahrzeug gefährdet oder die Voraussetzungen des § 9 dieser Bedingungen vorliegen.

(2) Das Beförderungsentgelt richtet sich innerhalb des jeweiligen Pflichtfahrgebiets (Stadtkreis Baden-Baden, Landkreis Rastatt bzw. Stadtkreis Karlsruhe) nach der dort jeweils geltenden Taxitarifverordnung. Die behördlich festgesetzten Beförderungsentgelte sind verbindlich und dürfen, soweit die jeweilige Tarifverordnung nichts anderes zulässt, weder über- noch unterschritten werden. Die Berechnung erfolgt mittels des geeichten Fahrpreisanzeigers oder – soweit nach der jeweiligen Tarifverordnung zulässig und vor Fahrtantritt vereinbart – zu einem Festpreis. Die Fahrt erfolgt auf dem kürzesten Weg. Anzeige-, Erfassungs- und Dokumentationspflichten der Tarifverordnung bleiben unberührt.

(3) Bei Fahrten mit Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebiets kann das Entgelt für die gesamte Fahrstrecke frei vereinbart werden; der Fahrer weist vor Fahrtbeginn darauf hin. Ein vereinbarter Preis wird dokumentiert und im Fahrpreisanzeiger erfasst. Wird kein Entgelt vereinbart, richtet sich die Abrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften und der jeweils anwendbaren Taxitarifverordnung.

(4) Der Fahrgast kann eine Quittung mit Name und Anschrift des Unternehmers, Ordnungsnummer, Entgelt und Datum verlangen, auf Wunsch auch mit Fahrstrecke und Uhrzeit. Beanstandungen des Wechselgeldes oder der Quittung sind unverzüglich vorzubringen.

§ 4 Besondere Bestimmungen für Mietwagen, Limousinen und Kleinbusse

(1) Für Mietwagen-, Limousinen-, Bus- und Shuttlefahrten besteht keine Beförderungspflicht. Die Holl AG entscheidet frei über die Annahme von Aufträgen.

(2) Der Fahrer ist Mitarbeiter der Holl AG oder eines von ihr als Subunternehmer eingesetzten Unternehmens (§ 8 Abs. 3). Er führt die Fahrt nach den Vorgaben des Auftrags durch und ist für die sichere Führung des Fahrzeugs verantwortlich.

(3) Der Fahrer darf Wünsche des Kunden oder der Fahrgäste ablehnen, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, die Sicherheit gefährden, eine Beschädigung des Fahrzeugs befürchten lassen oder die Einhaltung der gesetzlichen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten nicht zulassen.

(4) Die Fahrstrecke legt der Fahrer fest, sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart ist. Strecken, die für das Fahrzeug ungeeignet sind (z. B. unbefestigte Wege, zu geringe Durchfahrtshöhe oder -breite), werden nicht befahren.

(5) Die zulässige Zahl der Fahrgäste richtet sich nach den Sitzplätzen laut Fahrzeugschein und darf nicht überschritten werden. Es besteht Anschnallpflicht.

(6) Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmtes Fahrzeugmodell vereinbart wurde, bezieht sich die Buchung auf die bestätigte Fahrzeugklasse. Die Holl AG ist berechtigt, ein mindestens gleichwertiges Fahrzeug einzusetzen.

§ 5 Kranken- und Inklusionsfahrten

(1) Soweit die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind (insbesondere nach § 60 SGB V eine gültige ärztliche Verordnung und, soweit gesetzlich erforderlich, eine vorherige Genehmigung) und eine Direktabrechnung mit dem jeweiligen Kostenträger möglich ist, rechnet die Holl AG Krankenfahrten unmittelbar mit dem Kostenträger ab. Der Fahrgast legt die Unterlagen spätestens bei Fahrtantritt vor.

(2) Ist eine Direktabrechnung mit dem Kostenträger nicht möglich, etwa weil eine erforderliche Verordnung oder Genehmigung fehlt, oder lehnt der Kostenträger die Kostenübernahme aus einem vom Fahrgast zu vertretenden Grund ab, ist der Fahrgast zur Zahlung des tariflichen bzw. vereinbarten Beförderungsentgelts verpflichtet. Dies gilt nicht, soweit die Ablehnung auf einer von der Holl AG zu vertretenden fehlerhaften oder verspäteten Abrechnung beruht. Die gesetzliche Zuzahlung nach § 61 SGB V leistet der Fahrgast, soweit er nicht davon befreit ist.

(3) Die Holl AG führt sitzende Krankenfahrten und Rollstuhlbeförderungen durch. Liegende Patientenbeförderung und Krankentransporte mit medizinisch-fachlicher Betreuung sind nicht Gegenstand des Angebots.

(4) Bei der Buchung sind Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl, Rollator, E-Rollstuhl) sowie besondere Unterstützungsbedarfe anzugeben. Rollstühle werden nur befördert, wenn sie für eine Sicherung im Fahrzeug geeignet sind; die Sicherung erfolgt durch den Fahrer.

(5) Die Holl AG leistet Hilfe beim Ein- und Aussteigen bis zur Haustür bzw. zum Empfang der Einrichtung. Eine Begleitung innerhalb von Gebäuden oder eine Pflegeleistung ist nicht geschuldet, sofern nicht gesondert vereinbart.

§ 6 Leistungsstörungen und Ersatzfahrzeug

(1) Kann die Holl AG eine vereinbarte Fahrt aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, die auch bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht vermeidbar waren (z. B. Unfall, Unwetter, behördliche Anordnungen, Straßensperrungen, Streik bei Dritten), nicht oder nicht pünktlich durchführen, bemüht sie sich um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug.

(2) Ist ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug nicht verfügbar, kann der Kunde wählen:

  1. Beförderung in einem anderen Fahrzeug der Holl AG (z. B. Taxi). Gehört das Ersatzfahrzeug einer niedrigeren Fahrzeug- oder Komfortklasse an, mindert sich der Preis angemessen; maßgeblich sind insbesondere Einsatzzweck, Fahrzeugklasse, Ausstattung und Dauer der Nutzung.
  2. Rücktritt vom Vertrag. Bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich erstattet.

(3) Hat die Holl AG die Störung zu vertreten, bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden unberührt; die Haftung richtet sich nach § 12.

(4) Die Holl AG informiert den Kunden unverzüglich, sobald eine Störung absehbar ist.

§ 7 Stornierung

(1) Der Kunde kann einen bestätigten Auftrag jederzeit stornieren. Die Stornierung kann telefonisch oder in Textform (z. B. E-Mail) erklärt werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Holl AG.

(2) Bei Mietwagen-, Limousinen-, Bus- und Shuttlefahrten berechnet die Holl AG folgende Pauschalen, bezogen auf den vereinbarten Fahrpreis.

a) Einzeltransfers (Limousinen-, Mietwagen-, Flughafen- und Bahnhofstransfers):

Zugang der StornierungStornopauschale
mehr als 48 Stunden vor Fahrtantritt0 %
48 bis 24 Stunden vor Fahrtantritt50 %
weniger als 24 Stunden vor Fahrtantritt80 %

b) Bus-, Event-, Hochzeits-, Messe- und mehrtägige Fahrten sowie Fahrten mit exklusiver Disposition oder zugekauften Fremdleistungen:

Zugang der StornierungStornopauschale
mehr als 4 Wochen vor Fahrtantritt0 %
4 bis 2 Wochen vor Fahrtantritt25 %
2 Wochen bis 48 Stunden vor Fahrtantritt50 %
weniger als 48 Stunden vor Fahrtantritt90 %

(3) Die Pauschalen beruhen auf dem gewöhnlich zu erwartenden Schaden unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und einer gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendung des Fahrzeugs. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Holl AG kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Holl AG bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Bereits verbindlich für den Auftrag gebuchte Fremdleistungen (z. B. angemietete Fahrzeuge, Fahrerübernachtungen), die nicht oder nicht vollständig storniert werden können, werden zusätzlich in tatsächlich entstandener Höhe berechnet, soweit der Kunde hierauf bei Vertragsschluss hingewiesen wurde.

(4) Wird eine bestellte Taxi- oder Krankenfahrt ohne rechtzeitige Absage nicht angetreten, kann die Holl AG Anfahrt und Wartezeit nur berechnen, soweit die jeweils geltende Taxitarifordnung dies vorsieht; im Übrigen kann sie den nachgewiesenen Schaden verlangen.

§ 8 Vermittlung an Partnerunternehmen

(1) Die Holl AG kann Aufträge an andere konzessionierte Beförderungsunternehmen vermitteln, wenn eigene Kapazitäten nicht ausreichen.

(2) Bei einer Vermittlung kommt der Vertrag direkt zwischen dem Kunden und dem ausführenden Unternehmen zustande. Die Holl AG teilt dem Kunden vor Vertragsschluss in Textform mit, wer Beförderer und Vertragspartner wird, nach welchen Bedingungen die Fahrt durchgeführt wird und an wen Ansprüche und Beschwerden zu richten sind. Sie haftet in diesem Fall nur für die sorgfältige Auswahl und Vermittlung. Unterbleibt diese Mitteilung, bleibt die Holl AG selbst Vertragspartner.

(3) Setzt die Holl AG ein Partnerunternehmen als Subunternehmer ein, ohne den Auftrag zu vermitteln, bleibt sie selbst Vertragspartner des Kunden.

§ 9 Pflichten der Fahrgäste und Ausschluss von der Beförderung

(1) Die Fahrgäste haben den Weisungen des Fahrers zu folgen, soweit sie der Sicherheit und Ordnung dienen. Rauchen (auch E-Zigaretten) ist in allen Fahrzeugen untersagt. Speisen und Getränke sind nur nach Zustimmung des Fahrers erlaubt.

(2) Der Fahrer oder die Holl AG kann Personen von der Beförderung ausschließen oder die Fahrt abbrechen, wenn sie

  • die Sicherheit des Straßenverkehrs, des Fahrers oder anderer Fahrgäste gefährden, insbesondere durch Behinderung des Fahrers,
  • aufgrund des Einflusses von Alkohol, Drogen oder sonstigen berauschenden Mitteln nicht sicher befördert werden können oder eine konkrete Gefahr bzw. erhebliche Störung verursachen,
  • Weisungen des Fahrers trotz Hinweis nicht befolgen,
  • eine Beschädigung oder erhebliche Verschmutzung des Fahrzeugs befürchten lassen,
  • Fahrer oder Mitfahrende belästigen, beleidigen oder bedrohen.

(3) Wird die Beförderung aus einem vom Fahrgast zu vertretenden Grund abgebrochen oder abgelehnt, behält die Holl AG den Anspruch auf das vereinbarte Entgelt. Sie muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie dasjenige anrechnen lassen, was sie durch eine anderweitige Verwendung des Fahrzeugs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Im Taxenverkehr richtet sich das Entgelt nach der jeweils geltenden Taxitarifverordnung.

§ 10 Gepäck, Tiere, Kindersitze und Fundsachen

(1) Handgepäck und übliches Reisegepäck werden im Rahmen der Ladekapazität mitgenommen. Sperrige Gegenstände, Fahrräder oder große Gepäckmengen sind bei der Buchung anzugeben. Gefährliche Güter sind ausgeschlossen.

(2) Tiere werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, der örtlichen Beförderungsbedingungen und der verfügbaren sicheren Unterbringungsmöglichkeit befördert. Sie sind so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden; Sitzplätze dürfen nicht genutzt werden. Anerkannte Assistenzhunde einschließlich Blindenführhunden werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften befördert.

(3) Kinder sind nach den gesetzlichen Bestimmungen zu sichern. Soweit eine geeignete Kinderrückhalteeinrichtung gesetzlich erforderlich ist oder von der Holl AG aus Sicherheitsgründen verlangt wird, ist der Bedarf bei der Buchung unter Angabe von Alter, Größe und Gewicht des Kindes mitzuteilen. Gesetzliche Sonderregelungen für Taxen bleiben unberührt. Kinder unter 12 Jahren werden ohne Begleitung einer erwachsenen Person nur nach vorheriger Vereinbarung befördert.

(4) Fundsachen werden nach den gesetzlichen Vorschriften behandelt, insbesondere nach § 11 BOKraft und, soweit anwendbar, §§ 978 ff. BGB. Im Fahrzeug aufgefundene Gegenstände werden unverzüglich der betrieblichen Fundstelle in der Zentrale in Gaggenau zugeführt. Verwahrung, Herausgabe und Weiterleitung an das zuständige Fundbüro richten sich nach den gesetzlichen und behördlichen Vorgaben.

§ 11 Schäden und Verschmutzung durch Fahrgäste

(1) Der Kunde haftet für Schäden am Fahrzeug, die er oder die von ihm angemeldeten Fahrgäste schuldhaft verursachen, nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Bei schuldhaft verursachter übermäßiger Verschmutzung (z. B. Erbrochenes, verschüttete Getränke) stellt die Holl AG die tatsächlich entstandenen Reinigungskosten in Rechnung. Kann das Fahrzeug bis zur Reinigung nicht eingesetzt werden, ist zusätzlich der nachgewiesene Nutzungsausfall zu ersetzen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass die Verschmutzung nicht von ihm oder den von ihm angemeldeten Fahrgästen verursacht wurde oder geringere Kosten entstanden sind.

(3) Beschriftungen, Dekorationen oder Anbauten (z. B. bei Hochzeits- und Eventfahrten) dürfen nur nach Zustimmung der Holl AG und nur rückstandsfrei lösbar angebracht werden. Der Kunde entfernt sie nach Fahrtende und haftet für schuldhaft verursachte Folgeschäden.

(4) Für Film- und Fotoproduktionen oder andere Nutzungen außerhalb der reinen Personenbeförderung ist eine gesonderte Vereinbarung erforderlich. Der Kunde hat hierfür eine geeignete Zusatzversicherung (z. B. Produktions- oder Requisitenversicherung) abzuschließen und auf Verlangen nachzuweisen.

§ 12 Haftung der Holl AG

(1) Alle Fahrzeuge sind nach den gesetzlichen Vorschriften für die gewerbliche Personenbeförderung haftpflichtversichert.

(2) Die Holl AG haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Straßenverkehrsgesetz.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Soweit § 23 Abs. 1 PBefG anwendbar ist, ist die Haftung für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person auf 1.000 EUR begrenzt, sofern der Schaden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht (§ 23 Abs. 1 PBefG). Für Beförderungen mit Kraftomnibussen, insbesondere für Gepäck und Mobilitätshilfen (z. B. Rollstühle, Rollatoren), gelten die besonderen und zwingenden Haftungsregelungen nach § 23 Abs. 2 und 3 PBefG sowie, soweit anwendbar, der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

(5) Die Holl AG haftet nicht für Folgen von Verspätungen, die sie nicht zu vertreten hat (z. B. Stau, Unfall Dritter, Witterung). Angegebenen Fahr- und Ankunftszeiten liegen normale Verkehrsverhältnisse zugrunde; eine bestimmte Ankunftszeit wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurde. Bei zeitkritischen Fahrten, insbesondere zu Flughäfen, Bahnhöfen oder Terminen, ist der Kunde für einen angemessenen Zeitpuffer verantwortlich. Gesetzliche Ansprüche wegen einer von der Holl AG zu vertretenden Pflichtverletzung, etwa einer fehlerhaften Disposition, bleiben unberührt.

§ 13 Wartezeiten, Verzögerungen und Verlängerung

(1) Bei Mietwagen-, Limousinen- und Busfahrten sind 15 Minuten Wartezeit ab vereinbarter Abholzeit im Preis enthalten, bei Flughafenabholungen 60 Minuten ab tatsächlicher Landung. Bei Flughafenabholungen ist die bei der Buchung angegebene Flugnummer maßgeblich; Treffpunkt und Vorgehen bei Umleitung oder Annullierung regelt die Auftragsbestätigung. Darüber hinausgehende Wartezeit wird nach der Preisliste bzw. Auftragsbestätigung berechnet.

(2) Mehrkosten durch Verzögerungen, die der Kunde oder seine Fahrgäste zu vertreten haben, trägt der Kunde.

(3) Eine Verlängerung der vereinbarten Einsatzzeit ist möglich, wenn die Holl AG zustimmt und die gesetzlichen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten des Fahrers dies zulassen. Die Verlängerung wird nach der vereinbarten Stunden- oder Kilometervergütung berechnet.

(4) Im Taxenverkehr gilt die Wartezeitregelung der Taxitarifordnung.

§ 14 Preise und Zahlung

(1) Alle Preise gegenüber Verbrauchern sind Endpreise inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer. Preise gegenüber Unternehmern verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben.

(2) Maut-, Park- und Eintrittsgebühren sowie vom Kunden gewünschte Sonderleistungen werden gesondert berechnet, sofern sie nicht im vereinbarten Preis enthalten sind.

(3) Ist nichts anderes vereinbart, ist das Entgelt spätestens bei Fahrtende fällig. Bei Fahrten auf Rechnung ist der Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.

(4) Neukunden zahlen bei Mietwagen-, Limousinen- und Kleinbusfahrten den vereinbarten Preis vollständig im Voraus oder lassen ihn auf ihrer Kreditkarte reservieren (Vorautorisierung), spätestens 7 Tage vor Fahrtantritt, bei kürzerer Frist sofort nach Auftragsbestätigung. Bei Stornierung wird die Vorauszahlung abzüglich der Pauschale nach § 7 erstattet. Eine Vorautorisierung wird bei Stornierung freigegeben; die Pauschale nach § 7 kann der Kreditkarte belastet werden. Für Bestandskunden gilt Absatz 3. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Nicht- oder Schlechtleistung bleiben unberührt.

(5) Die aktuell akzeptierten Zahlungsmittel werden auf der Website, in der Buchungsbestätigung oder im Fahrzeug bekannt gegeben. Derzeit sind dies insbesondere Bargeld, Girocard, Mastercard, Maestro, Visa, Visa Electron, V PAY, American Express, Diners Club, Discover, JCB, Bancontact, Google Pay, Apple Pay sowie DB-Taxigutscheine.

§ 15 Datenschutz und Videoaufzeichnung

(1) Die Holl AG verarbeitet personenbezogene Daten der Kunden und Fahrgäste nur, soweit dies zur Durchführung und Abrechnung der Fahrt erforderlich ist oder eine gesetzliche Grundlage besteht. Bei Kranken- und Inklusionsfahrten können besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, verarbeitet werden. Dies geschieht nur auf einer hierfür bestehenden gesetzlichen Grundlage und nach Maßgabe der Datenschutzinformation der Holl AG.

(2) In entsprechend gekennzeichneten Fahrzeugen werden Kamera- und Telematiksysteme eingesetzt (Videobilder von Straßenverkehr und Fahrzeuginnenraum ohne Ton sowie Standort- und Fahrzeugdaten). Gesichter und Kfz-Kennzeichen werden automatisiert unkenntlich gemacht; im Regelbetrieb hat die Holl AG nur Zugriff auf verpixelte Aufnahmen. Sämtliche Aufnahmen werden nach 72 Stunden automatisch gelöscht. Wird innerhalb dieser Frist eine Straftat oder ein Unfall bekannt, werden die betreffenden Aufnahmen gesichert. Eine Entpixelung erfolgt nur, soweit sie zur Aufklärung erforderlich ist. Eine Sichtung von Aufnahmen erfolgt nur anlassbezogen, insbesondere nach Unfällen, Notfällen oder sicherheitsrelevanten Vorfällen, und nur durch befugte Personen. Art, Umfang, Zweck, Rechtsgrundlage, Empfänger und Speicherdauer der Datenverarbeitung ergeben sich aus der im Fahrzeug zugänglichen Datenschutzinformation und der Datenschutzerklärung unter https://holl.ag/datenschutz. Die Systeme werden nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und dokumentierter technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen betrieben.

(3) Betroffene haben die Rechte nach Art. 15 bis 21 DSGVO (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch) sowie ein Beschwerderecht bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde, z. B. beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg.

§ 16 Beschwerden und Verbraucherstreitbeilegung

(1) Beschwerden richten Sie bitte an Verwaltung@holl.ag oder telefonisch an 07225 9645-50. Die Holl AG bemüht sich um eine Klärung innerhalb von 14 Tagen.

(2) Die Holl AG ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).

§ 17 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht zwingende Schutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen werden.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Sitz der Holl AG in Gaggenau. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

§ 18 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: 05.10.2026